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§ 3 RegisterzählungsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.2021

Erhebungsgegenstände und Merkmale

§ 3.

(1) Gegenstand der Volkszählung sind alle natürlichen Personen, die zum Stichtag im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung (§ 19a MeldeG) verfügen. Es sind die in der Z 1 derAnlage angeführten Merkmale dieser Personen zu erheben.

(2) Gegenstand der Arbeitsstättenzählung sind Unternehmen und deren Arbeitsstätten mit zumindest einer erwerbstätigen Person. Es sind die in der Z 2 derAnlage angeführten Merkmale dieser Einrichtungen zu erheben.

(3) Gegenstand der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude und Wohnungen gemäß § 2 Z 2 und 4 GWR-Gesetz. Es sind die in der Z 3 derAnlage angeführten Merkmale zu erheben.

Schlagworte

Gebäudezählung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

20004583

Dokumentnummer

NOR40240741

Stichworte