Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen
§ 8
(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach §§ 12 und 14 ASchG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
- 1. die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;
- 2. Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte und der Auslösewerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung;
- 3. die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potentiellen Gefahren, die von den Emissionsquellen ausgehen;
- 4. das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
- 5. die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer/innen Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck;
- 6. sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition;
- 7. die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung.
(2) Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen nach § 13 ASchG hat sich insbesondere zu beziehen auf:
- 1. die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;
- 2. die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;
- 3. die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.
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