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§ 68 LMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Untersuchungen

§ 68.

(1) Für die Untersuchung sind geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und nationalen Vorschriften anzuwenden.

(2) Für die Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes hat die Agentur eine Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 nachzuweisen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung Methoden für die Untersuchung vorschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40240885

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