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§ 32 LMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Lebensmittelsicherheitsbericht und Notfallplan

§ 32.

(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Sicherheit von Lebensmitteln als Teil des Berichtes gemäß § 11 Abs. 2 KoDiG vor. Die Ergebnisse des Vollzugs des nationalen Kontrollplans gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG fließen in den Bericht ein.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat einen Notfallplan im Sinne des Art. 115 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen, der Maßnahmen enthält, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn eine Ware ein ernstes Risiko für die Gesundheit des Verbrauchers darstellt. Der Notfallplan hat jedenfalls die beteiligten Behörden, ihre Befugnisse und Zuständigkeiten, die Informationswege der Behörden untereinander sowie gegebenenfalls die Informationswege zwischen Behörden und Unternehmer zu umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40259012

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