Übertragung von Aufgaben an das Bundesministerium für Landesverteidigung
§ 26.
Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Abschnitt 4 von Provianttieren, die im Eigentum des österreichischen Bundesheeres stehen und deren Fleisch zur Versorgung von Heeresangehörigen dient, obliegt Tierärzten, die Angehörige des Bundesheeres sind und vom Bundesminister für Landesverteidigung hierfür bestellt wurden.
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
20004546
Dokumentnummer
NOR40074120
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