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§ 16 LMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.2006

5. Abschnitt

Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsgegenstände

§ 16

(1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände, die

  1. 1. gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 oder
  2. 2. für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet sind oder
  3. 3. bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel oder kosmetische Mittel nachteilig zu beeinflussen, oder
  4. 4. den nach § 4 Abs. 3 oder § 19 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,

    in Verkehr zu bringen.

(2) § 5 Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.

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