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ARTIKEL 6 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

ARTIKEL 6

Transfers

  1. (1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei frei und ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet transferiert werden können.
  1. a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;
  2. b) Erträge;
  3. c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;
  4. d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
  5. e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;
  6. f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
  1. (2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können.
  2. (3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20004540

Dokumentnummer

NOR40074029

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