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§ 19 MunLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Anordnung des Lagergutes

§ 19

(1) Das Lagergut ist nach Art und Herstellungsdaten geordnet zu halten.

(2) Die Stapelhöhe darf bei maschinellem Stapeln 4 m, bei händischem Stapeln 2 m nicht überschreiten. Wird für die Stapelhöhe aufgrund sicherheitstechnischer Gegebenheiten eine geringere Höhe festgelegt, so ist dies durch eine geeignete Markierung im Lagerobjekt ersichtlich zu machen.

(3) Die Stapellänge darf 6 m nicht zu überschreiten. Im Einzelfall sind geringfügige Überschreitungen bei Platzmangel oder zur besseren Nutzung des vorhandenen Lagerraumes gestattet.

(4) Zwischen den Munitionsstapeln sind Durchgänge freizuhalten. Die Anzahl und Breite der Durchgänge in einem Lagerraum hat sich nach der Stapelart, der Munitionsart und Raumform sowie nach den Raumerfordernissen für den ungehinderten Einsatz von Fördermitteln und Hebezeugen zu richten. Durchgänge zwischen den Munitionsstapeln haben mindestens 80 cm breit zu sein.

(5) Militärische Munition mit weißem Phosphor ist so zu stapeln, dass eine Überprüfung und Entnahme einzelner Verpackungseinheiten möglich ist. In diesen Fällen darf die Stapelhöhe 2 m nicht überschreiten.

(6) Die Lagerung von militärischer Munition mit schubfähigem Antrieb ist beim Risiko eines gerichteten Abganges gesondert zu regeln.

(7) In den einzelnen Lagerobjekten oder Lagerkammern sind in der Nähe des Einganges die Munitionsgefahrenklasse des Lagergutes, das in dem Lagerobjekt oder der Lagerkammer gelagert werden darf, sowie die zulässige Explosivstoff-Höchstbelagsmenge und die tatsächlich eingelagerte Explosivstoffmenge des Lagerobjektes oder der Lagerkammer deutlich ersichtlich zu machen.

(8) Verbots-, Warn-, Gebots- und Hinweisschilder sind außen ersichtlich anzubringen. Bei dieser Beschilderung sind allfällige Regelungen hinsichtlich einer Sichteinschränkung außerhalb des Lagerareals zu beachten.

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