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§ 2 FH-Heb-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2016

Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung

§ 2

(1) Bei der Vermittlung der Kompetenzen gemäß § 1 sind die Mindestinhalte der Hebammenausbildung gemäß derAnlage 4 sowie die Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 umzusetzen.

(1a) Die Gesamtdauer der theoretischen und praktischen Hebammenausbildung hat mindestens drei Jahre und ein Stundenausmaß von mindestens 4 600 Stunden zu betragen. Die praktische Ausbildung hat mindestens ein Drittel des Gesamtstundenausmaßes zu betragen. Eine Stunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung hat 45 Minuten und eine Praktikumsstunde 60 Minuten zu umfassen.

(2) In den Mindestinhalten der Hebammenausbildung gemäß der Anlage 4 sind die Inhalte des

  1. 1. Anhangs „Studienprogramm für Hebammen“ Teil A der Richtlinie des Rates vom 21. Jänner 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Hebamme (80/155/EWG ), ABl. Nr. L 33 vom 11. 2. 1980, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001, ABl. Nr. 206 vom 31.7.2001 und
  2. 2. Anhangs V Nummer 5.5.1. „Ausbildungsprogramm für Hebammen“ Bereich A der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. 255 vom 30. 9. 2005

    berücksichtigt.

(3) In den Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 sind die Inhalte des

  1. 1. Anhangs „Studienprogramm für Hebammen“ Teil B der Richtlinie 80/155/EWG und
  2. 2. Anhangs V Nummer 5.5.1. „Ausbildungsprogramm für Hebammen“ Bereich B der Richtlinie 2005/36/EG

    berücksichtigt.

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