Artikel 36
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der vierzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder Urkunde der förmlichen Bestätigung beim Verwahrer in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der das Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(3) Für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die eine Urkunde der förmlichen Bestätigung oder eine Beitrittsurkunde hinerlegt, nachdem die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Urkunde der förmlichen Bestätigung oder ihrer Beitrittsurkunde in Kraft.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde,
In-Kraft-Treten
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Gesetzesnummer
20004509
Dokumentnummer
NOR40223365
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