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Artikel 29 Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Artikel 29

Beschlussfassung über Anlagen dieses Übereinkommens und Änderungdieser Anlagen

(1) Anlagen dieses Übereinkommens und Änderungen dieser Anlagen werden nach dem in Artikel 28 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen und treten nach diesem Verfahren in Kraft.

(2) Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar.

(3) Anlagen beschränken sich auf Listen, Formulare und sonstiges beschreibendes Material über verfahrensmäßige, wissenschaftliche, technische oder administrative Angelegenheiten.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

20004509

Dokumentnummer

NOR40223358

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