Artikel 29
Beschlussfassung über Anlagen dieses Übereinkommens und Änderungdieser Anlagen
(1) Anlagen dieses Übereinkommens und Änderungen dieser Anlagen werden nach dem in Artikel 28 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen und treten nach diesem Verfahren in Kraft.
(2) Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar.
(3) Anlagen beschränken sich auf Listen, Formulare und sonstiges beschreibendes Material über verfahrensmäßige, wissenschaftliche, technische oder administrative Angelegenheiten.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Gesetzesnummer
20004509
Dokumentnummer
NOR40223358
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