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§ 1 Errichtung der Gesellschaft Familie & Beruf Management GmbH“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.12.2007

Errichtung

§ 1

(1) Es wird die Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Familie& Beruf Management GmbH“ (im Folgenden: die Gesellschaft) errichtet.

(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.

(3) Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6.3.1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906 in der jeweils geltenden Fassung, mit 1.1.2006. Auf die Gesellschaft sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. § 5 Abs. 1 des GmbHG ist nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die in § 4 des GmbHG geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 70.000,-- und ist zur Gänze nach Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen.

(4) Alleiniger Gründer und Eigentümer der Gesellschaft ist der Bund. Dieser wird für diese Zwecke, einschließlich der Ausübung der Gesellschafterrechte und der Verwaltung der Anteilsrechte von dem/der Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend vertreten.

(5) Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist von dem/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz abzugeben und bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Erforderliche Änderungen der Erklärung haben in entsprechender Weise zu erfolgen.

(6) Der Bund bringt in die Gesellschaft zusätzlich eine Bareinlage von Euro 125.000,-- ein.

(7) Die Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der Gesellschaft, Beschlüsse und Amtsbestätigungen im Zusammenhang mit der Gesellschaft bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.

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