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Artikel 37 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2005

Artikel 37

Artikel 37

Einbeziehung der Zollverwaltung

Soweit Behörden der Zollverwaltungen der Vertragsstaaten Aufgaben im Zusammenhang mit Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wahrnehmen, stehen sie im Rahmen dieses Vertrages den Polizeibehörden der Vertragsstaaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 gleich.

Zuständige Beamte sind

auf Seiten der Republik Österreich

- die Angehörigen der Zollfahndungen,

auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland

- die als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bestellten Beamten der Zollverwaltung.

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