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Artikel 12 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2005

Artikel 12

Artikel 12

Nacheile

(1) Für die grenzüberschreitende Nacheile gilt Artikel 41 SDÜ mit folgenden Ergänzungen:

  1. 1. Außer zu den in Artikel 41 Absatz 1 SDÜ genannten Zwecken ist eine grenzüberschreitende Nacheile im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten auch bei der Verfolgung von Personen zulässig, die sich innerhalb einer Entfernung von höchstens 150 Kilometern bis zur Grenze einer Kontrolle zum Zweck der Fahndung nach Personen entziehen, die der Begehung einer auslieferungsfähigen Straftat verdächtig sind oder zu einer freiheitsentziehenden Sanktion verurteilt worden sind, derentwegen eine Auslieferung zulässig erscheint.
  2. 2. Die Nacheile findet auch über die Luft- und Wassergrenzen statt.
  3. 3. Die nacheilenden Beamten üben das Recht der Nacheile zu den in Nummer 1 und in Artikel 41 Absatz 1 SDÜ genannten Zwecken auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung für alle auslieferungsfähigen Straftaten unter Einräumung des Festhalterechts nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b SDÜ aus.
  4. 4. Artikel 11 Nummer 2 gilt entsprechend.
  5. 5. Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig. Öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeiten betreten werden.

(2) Im Falle einer grenzüberschreitenden Nacheile sind zu benachrichtigen

in der Republik Österreich

soweit jeweils der örtliche Zuständigkeitsbereich der vorgenannten Behörden und im Falle der Finanzstrafbehörden auch deren sachliche Zuständigkeit betroffen ist,

in der Bundesrepublik Deutschland

soweit jeweils der örtliche Zuständigkeitsbereich der vorgenannten Behörden und im Falle des Zollkriminalamtes auch dessen sachliche Zuständigkeit betroffen ist.

Änderungen dieser Zuständigkeiten werden dem anderen Vertragsstaat schriftlich mitgeteilt.

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