Artikel 1
Teil I
Vertragsgegenstand, Verhältnis zu sonstigen Regelungen, Behörden
Vertragsgegenstand
Die Vertragsstaaten verstärken die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, sowie bei der Verfolgung von Straftaten.
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