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Artikel 30 DBA – San Marino

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2005

Artikel 30

Artikel 30

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 24. November 2004, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, italienischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20004498

Dokumentnummer

NOR40073396

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