Zweck und Anwendungsbereich
§ 1.
Zweck dieser Verordnung ist es, den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken sowie in Produkten für die Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern. Diese Verordnung gilt für die im Anhang A angeführten Produkte.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Gesetzesnummer
20004491
Dokumentnummer
NOR40073307
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