vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Berufsprofil

§ 2

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Technische Unterlagen lesen und anwenden,
  2. 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. 3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen,
  4. 4. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Hygienevorschriften, Normen und Umweltstandards ausführen,
  5. 5. Rohstoffe beurteilen, auswählen, vorbereiten, aufbereiten und lagern,
  6. 6. Geräte, Apparate, Produktionsanlagen und Abfüllanlagen zur Getränkeherstellung bedienen, steuern, regeln und überwachen,
  7. 7. Getränke unter Anwendung von Vorschriften herstellen,
  8. 8. Produktqualität überwachen und sicherstellen sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen,
  9. 9. Geräte, Maschinen und Anlagen warten sowie einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen,
  10. 10. Berechnungen physikalischer und chemischer Natur durchführen,
  11. 11. Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte