Berufsprofil
§ 2
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Technische Unterlagen lesen und anwenden,
- 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
- 3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen,
- 4. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Hygienevorschriften, Normen und Umweltstandards ausführen,
- 5. Rohstoffe beurteilen, auswählen, vorbereiten, aufbereiten und lagern,
- 6. Geräte, Apparate, Produktionsanlagen und Abfüllanlagen zur Getränkeherstellung bedienen, steuern, regeln und überwachen,
- 7. Getränke unter Anwendung von Vorschriften herstellen,
- 8. Produktqualität überwachen und sicherstellen sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen,
- 9. Geräte, Maschinen und Anlagen warten sowie einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen,
- 10. Berechnungen physikalischer und chemischer Natur durchführen,
- 11. Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.
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