Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 13
§ 13. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Brauer und Mälzer kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich in den Gegenständen Prüfarbeit und Fachgespräch schwerpunktmäßig auf die Themen der Getränketechnik.
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