Ergänzungsausbildungen und Ausgleichsmaßnahmen
§ 7a.
Die Bestimmungen der GuK-SV hinsichtlich Nostrifikationen und EWR-Anerkennungen (§§ 41 bis 49 GuK-SV) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. Ergänzungsausbildungen im Rahmen einer Nostrifikation und
- 2. Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen einer EWR-Anerkennung
- in Lehr- und Führungsaufgaben an einer gemäß §§ 9 bzw. 10 anerkannten Ausbildung gemäß Anlage 6 bzw. Anlage 7 durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Gesetzesnummer
20004475
Dokumentnummer
NOR40211273
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