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§ 10 GuK-LFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2021

Führungsaufgaben

§ 10.

Die in der Anlage 7 angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bis 9, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20004475

Dokumentnummer

NOR40236850

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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