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§ 48 GuK-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2005

Wiederholen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung

§ 48.

(1) Ein Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.

(2) Eine Eignungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen und gemäß § 47 Abs. 4 zu beurteilen.

(3) Wenn

  1. 1. die Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit der Note „nicht genügend“ oder
  2. 2. der wiederholte Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“

    beurteilt wird, ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.

(4) Eine ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung oder ein ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073105

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