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§ 31 GuK-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2005

Ablauf der mündlichen Abschlussprüfung

§ 31.

(1) Der Termin der mündlichen Abschlussprüfung ist vorbehaltlich § 24 Abs. 2 nach erfolgreicher Absolvierung aller in den Anlagen 1 bis 9 vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche frühestens zwei Wochen vor dem Ende der Ausbildung festzusetzen.

(2) Die Leitung der Sonderausbildung hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der mündlichen Abschlussprüfung

  1. 1. jene Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen, die zur kommissionellen Abschlussprüfung antreten,
  2. 2. Vorschläge für die Prüfungstermine und
  3. 3. die Namen der Prüfer/Prüferinnen der Prüfungsfächer

    bekannt zu geben.

(3) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit der Leitung der Sonderausbildung die Prüfungstermine festzusetzen. Die Leitung der Sonderausbildung hat die Prüfungstermine den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.

(4) Die Leitung der Sonderausbildung hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073088

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