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§ 2 GuK-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2005

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen für Sonderausbildungen – Spezialaufgaben Ausbildungsziel – Evaluierung

§ 2.

(1) Ausbildungsziel ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die für die Wahrnehmung der jeweiligen Spezialaufgabe erforderlich sind.

(2) Die Erreichung des Ausbildungsziels ist durch die Leitung der Sonderausbildung zu evaluieren.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073059

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