Zusammensetzung der Prüfungskommission
§ 27.
(1) Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:
- 1. eine vom Landeshauptmann entsandte fachkompetente Person als Vorsitzender/Vorsitzende,
- 2. die Leitung bzw. stellvertretende Leitung der Sonderausbildung,
- 3. ein/eine Vertreter/Vertreterin des Rechtsträgers der Sonderausbildung,
- 4. eine von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen entsandte fachkundige Person aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
- 5. die Prüfer/Prüferinnen der betreffenden Prüfungsfächer.
(2) Bei Verhinderung eines Kommissionsmitglieds gemäß Abs. 1 Z 5 hat die Leitung der Sonderausbildung für dieses einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin zu bestimmen.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20004471
Dokumentnummer
NOR40073084
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