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§ 27 GuK-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2005

Zusammensetzung der Prüfungskommission

§ 27.

(1) Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:

  1. 1. eine vom Landeshauptmann entsandte fachkompetente Person als Vorsitzender/Vorsitzende,
  2. 2. die Leitung bzw. stellvertretende Leitung der Sonderausbildung,
  3. 3. ein/eine Vertreter/Vertreterin des Rechtsträgers der Sonderausbildung,
  4. 4. eine von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen entsandte fachkundige Person aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
  5. 5. die Prüfer/Prüferinnen der betreffenden Prüfungsfächer.

(2) Bei Verhinderung eines Kommissionsmitglieds gemäß Abs. 1 Z 5 hat die Leitung der Sonderausbildung für dieses einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin zu bestimmen.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073084

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