Leitung
§ 12.
(1) Der Rechtsträger der Sonderausbildung hat eine gemäß § 65 Abs. 4 GuKG qualifizierte Person für die Leitung und für die stellvertretende Leitung zu bestellen.
(2) Der Leitung gemäß Abs. 1 obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung,
- 2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten,
- 3. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
- 4. Personalführung, Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal der Sonderausbildung sowie Aufsicht über die Fachkräfte,
- 5. Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sowie beim Ausschluss von der Sonderausbildung,
- 6. Aufsicht über die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sowie Zuweisung dieser an die Einrichtungen und Fachbereiche der praktischen Ausbildung,
- 7. Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
- 8. Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen und
- 9. Evaluierung der Erreichung des Ausbildungsziels.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20004471
Dokumentnummer
NOR40073069
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