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§ 3 NAG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.2.2020

2. Abschnitt

Zu § 9 Abs. 3 NAG

Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung des Daueraufenthalts

§ 3.

(1) Anmeldebescheinigungen (§ 53 NAG) sind nach dem Muster derAnlage B auszustellen.

(2) Bescheinigungen des Daueraufenthalts (§ 53a NAG) sind nach dem Muster derAnlage C auszustellen.

(3) Für die Ausfertigung der in den Abs. 1 und 2 genannten Urkunden dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster derAnlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

20004470

Dokumentnummer

NOR40221001

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