2. Abschnitt
Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung des Daueraufenthalts
§ 3.
(1) Anmeldebescheinigungen (§ 53 NAG) sind nach dem Muster derAnlage B auszustellen.
(2) Bescheinigungen des Daueraufenthalts (§ 53a NAG) sind nach dem Muster derAnlage C auszustellen.
(3) Für die Ausfertigung der in den Abs. 1 und 2 genannten Urkunden dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster derAnlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Gesetzesnummer
20004470
Dokumentnummer
NOR40221001
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