Urkunden und Nachweise für Visa zum Zweck der Arbeitssuche
§ 6
(1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Visums gemäß § 24a Abs. 1 FPG sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach § 7 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);
- 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
- 3. aktuelles Lichtbild des Antragstellers;
- 4. Nachweis einer Unterkunft zumindest zum Zeitpunkt der Einreise;
- 5. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz;
- 6. Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes, insbesondere durch Lohnzettel, Lohnbestätigungen oder durch Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe.
(2) Betreffend Abs. 1 Z 5 und 6 gilt § 21 Abs. 3 FPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013.
(3) Das Lichtbild gemäß Abs. 1 Z 3 hat den Normen nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 , ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 1, zu entsprechen.
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