Sprachliche Gleichbehandlung
§ 20.
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
20004469
Dokumentnummer
NOR40236612
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