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§ 5 Integrationsvereinbarungs-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Kurszeiten

§ 5

Der Kursträger hat die Kurszeiten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kursteilnehmer festzusetzen. Dabei sind insbesondere die verkehrstechnische Erreichbarkeit sowie die Arbeitszeiten und familiären Verpflichtungen der Kursteilnehmer zu berücksichtigen.

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