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§ 3 Verordnung - BMF-BGBl II 2005/435

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 2

§ 3.

Eine sachliche Unbilligkeit liegt bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches

  1. 1. von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
  2. 2. in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die
  1. a) dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde geäußert oder
  2. b) vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder im Internet als Amtliche Veröffentlichung in der Findok veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019

Gesetzesnummer

20004463

Dokumentnummer

NOR40216988

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