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§ 9 ZLZV 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.2005

Beschränkungen

Eintragungsbeschränkungen

§ 9

Flugzeuge mit Strahlantrieb dürfen nur dann in das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragen werden, wenn sie zumindest den Lärmgrenzwerten des Kapitels 3 des Anhanges 16 entsprechen.

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