Lärmzeugnis
§ 4.
(1) Die zuständige Behörde hat für Zivilluftfahrzeuge auf Antrag des Halters bzw. der Halterin ein Lärmzeugnis nach dem Muster der Anlage A auszustellen, wenn:
- 1. die gemäß § 3 vorgelegten oder festgestellten Lärmemissionen oder die aufgrund einer gemäß § 32 ZLLV 2010 durchgeführten Musterprüfung festgestellten oder die aufgrund einer gemäß § 36 ZLLV 2010 durchgeführten Musteranerkennung vorgelegten oder festgestellten Lärmemmissionen die gemäß § 8 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigen, oder
- 2. das Zivilluftfahrzeug von § 1 Abs. 2 oder 4 umfasst ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann von der zuständigen Behörde bei Erteilung einer Bewilligung gemäß § 132 LFG von der Ausstellung eines Lärmzeugnisses abgesehen werden. Diese Bewilligung ist diesfalls insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigungen erforderlich ist und ist zu widerrufen, wenn gegen die Auflagen verstoßen worden ist.
(3) Für Zivilluftfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 2 und 4 ist im Lärmzeugnis einzutragen, dass das Luftfahrzeug nicht von der Lärmzertifizierung betroffen ist.
(4) Lärmzeugnisse für Flugzeuge mit Propellerantrieb und eigenstartfähige Motorsegler, für welche die Bestimmungen des Kapitels 6 des Anhanges 16 Anwendung finden, können auch dann ausgestellt werden, wenn die Lärmemission gemäß Kapitel 10 des Anhanges 16 festgestellt wurde und diese Grenzwerte nicht übersteigt.
(5) Das Lärmzeugnis verliert seine Gültigkeit, wenn die erforderlichen Voraussetzungen zur Ausstellung des Lärmzeugnisses nicht oder nicht mehr erfüllt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2022
Gesetzesnummer
20004458
Dokumentnummer
NOR40247471
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