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§ 2 ZLZV 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.2022

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, als:

  1. 1. Anhang 16: Anhang 16, Band I, Änderung 12, zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949 idgF.
  2. 2. Mantelstromverhältnis: das Verhältnis des Luftdurchsatzes im Mantelstrom eines Strahlturbinentriebwerkes zum Luftmassendurchsatz durch die Brennkammern, ermittelt für den maximalen Schub des stationären Triebwerkes unter den Bedingungen der ICAO-Standardatmosphäre in Meereshöhe.
  3. 3. STOL-Flugzeug: ein Flugzeug mit Propellerantrieb mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 5 700 kg, das bei Betrieb in der Kurzstart- und Kurzlandekonfiguration mit der jeweils höchstzulässigen Masse betrieben wird und dabei eine Pistenlänge von höchstens 610 m benötigt, wobei Stoppflächen und Freiflächen unberücksichtigt bleiben.
  4. 4. Übermäßiger Lärm: der durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges entstehende Lärm, der die gemäß § 8 festgelegten Lärmgrenzwerte übersteigt.

Schlagworte

Kurzstartkonfiguration

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2022

Gesetzesnummer

20004458

Dokumentnummer

NOR40247469

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