6. Abschnitt
Vollzug der Entscheidungen Disziplinarregister
§ 95
(1) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein von der Österreichischen Zahnärztekammer zu führendes Disziplinarregister einzutragen (§ 19 Abs. 4 Z 4).
(2) Dem/Der Präsidenten/Präsidentin der jeweils zuständigen Landeszahnärztekammern sind Abschriften der Eintragungen zu übermitteln.
(3) Von der Disziplinarstrafe einer befristeten Untersagung sind die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sowie das zuständige Amt der Landesregierung zu verständigen.
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