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§ 83 ZÄKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Niederschrift

§ 83

Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der

  1. 1. die Namen der Mitglieder des Disziplinarrats, des/der Schriftführers/Schriftführerin, des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin, des/der Beschuldigten, seines/ihres bzw. seiner/ihrer Verteidigers/Verteidigerin und seiner/ihrer Vertrauenspersonen sowie
  2. 2. der wesentliche Verlauf der Verhandlung

    zu entnehmen sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig. Die Niederschrift ist vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer/Schriftführerin zu unterzeichnen.

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