vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 82 ZÄKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Kosten

§ 82

(1) Im Falle eines Schuldspruchs ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, dass der/die Disziplinarbeschuldigte auch die Kosten des Disziplinarverfahrens – einschließlich der Kosten der Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses (§ 58 Abs. 8) – zu tragen hat.

(2) Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des/der Beschuldigten vom Disziplinarrat nach freiem Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Im Falle, dass sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, sind die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, deren der/die Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.

(3) Wird der/die Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat sie die Österreichische Zahnärztekammer endgültig zu tragen.

(4) Die aus der Beiziehung eines/einer Verteidigers/Verteidigerin erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der/die Disziplinarbeschuldigte zu tragen.

(5) Die Kosten für Erhebungen gemäß § 74 Abs. 3 sind, soweit sie sich auf Handlungen bezogen, deren der/die Disziplinarbeschuldigte für schuldig erkannt wurde, im Pauschalbetrag gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen. Soweit sich solche Erhebungen auf Handlungen bezogen, deren der/die Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wurde, hat die Österreichische Zahnärztekammer die Kosten endgültig zu tragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)