Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2006
Qualitätssicherungsverordnung
§ 52.
(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats für Qualitätssicherung
- 1. die zu evaluierenden Kriterien,
- 2. die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse,
- 3. die Kriterien für die diesbezügliche Datenübermittlung sowie
- 4. das von der Einrichtung für Qualitätssicherung zu führende zahnärztliche Qualitätsregister
- durch Verordnung zu regeln.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist für eine Geltungsdauer von jeweils fünf Jahren zu erlassen und regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die Erfordernisse der zahnärztlichen Berufsausübung anzupassen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2006
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022
Gesetzesnummer
20004450
Dokumentnummer
NOR40078169
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