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§ 52 ZÄKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.2006

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2006

Qualitätssicherungsverordnung

§ 52.

(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats für Qualitätssicherung

  1. 1. die zu evaluierenden Kriterien,
  2. 2. die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse,
  3. 3. die Kriterien für die diesbezügliche Datenübermittlung sowie
  4. 4. das von der Einrichtung für Qualitätssicherung zu führende zahnärztliche Qualitätsregister

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist für eine Geltungsdauer von jeweils fünf Jahren zu erlassen und regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die Erfordernisse der zahnärztlichen Berufsausübung anzupassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2006

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2022

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40078169