Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen
§ 47
(1) Der Landesausschuss kann nach den regionalen Bedürfnissen Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes bestellen.
(2) Den Bezirks- und Regionalzahnärztevertretern/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen obliegt
- 1. die Abgabe von Stellungnahmen an den Landesausschuss,
- 2. die Information und Beratung des Landesausschusses,
- 3. die Information der regional ansässigen Kammermitglieder und
- 4. die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen.
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