Landesrechnungsprüfer/Landesrechnungsprüferinnen
§ 45
(1) Vom Landesausschuss werden für die Dauer von jeweils einem Kalenderjahr zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes gewählt.
(2) Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses der Landeszahnärztekammer.
(3) Sie haben über die Prüfung des Rechnungsabschlusses einen schriftlichen Bericht an den Landesausschuss zu erstatten.
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