Landesvorstand
§ 41
(1) Dem Landesvorstand gehören jene Delegierten an, die als
- 1. Präsident/Präsidentin,
- 2. Vizepräsident/Vizepräsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und
- 3. Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin
der Landeszahnärztekammer gewählt wurden.
(2) Der/Die Präsident/Präsidentin, der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin, in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern der/die zweite Vizepräsident/Vizepräsidentin und der/die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin der Landeszahnärztekammer werden von den der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten wahlberechtigten Kammermitgliedern direkt für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Der/Die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin der Landeszahnärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreuliche Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)