Aufgaben des Landesausschusses
§ 40
(1) Dem Landesausschuss obliegt
- 1. die Durchführung aller der Landeszahnärztekammer übertragenen Aufgaben gemäß § 35, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind,
- 2. die Wahl der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen der Landeszahnärztekammer,
- 3. die Entscheidung über die Entziehung des Vertrauens des/der Präsidenten/Präsidentin, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder der Referenten/Referentinnen gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 der Landeszahnärztekammer,
- 4. die Verwaltung des Vermögens der Landeszahnärztekammer,
- 5. der Beschluss über die Zahl und die Funktion der Delegierten im jeweiligen Bundesland,
- 6. der Beschluss des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses der Landeszahnärztekammer,
- 7. der Beschluss über die Höhe des Landeskammerbeitrags,
- 8. der Beschluss in Personalangelegenheiten der Landeszahnärztekammer.
(2) Der Landesausschuss kann weiters
- 1. beratende Ausschüsse einsetzen,
- 2. weitere Referenten/Referentinnen für spezielle Aufgaben aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes bestellen,
- 3. Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen nach den regionalen Bedürfnissen bestellen und
- 4. den Erweiterten Landesausschuss einberufen.
(3) Gibt es im Wirkungsbereich einer Landeszahnärztekammer nur drei Delegierte, sind die Aufgaben des Landesausschusses vom Landesvorstand wahrzunehmen.
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