Delegiertenversammlung
§ 30
(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus allen in den Landeszahnärztekammern gewählten Delegierten gemäß § 37.
(2) Die Delegiertenversammlung
- 1. kann jederzeit durch den Bundesausschuss einberufen werden und
- 2. ist auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Delegierten unter schriftlicher Bekanntgabe eines Grundes hiefür einzuberufen.
(3) Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung führt der/die Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer.
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