Aufgaben des Bundesausschusses
§ 24
Dem Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer obliegt
- 1. die Durchführung aller der Österreichischen Zahnärztekammer gesetzlich übertragenen Aufgaben gemäß §§ 19 ff, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind,
- 2. der Beschluss über die Festlegung und Übertragung von Aufgaben an die Landeszahnärztekammern,
- 3. die Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin, der drei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin und der zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen der Österreichischen Zahnärztekammer,
- 4. die Entscheidung über die Entziehung des Vertrauens des/der Präsidenten/Präsidentin, der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen oder des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer,
- 5. die Verwaltung des Vermögens der Österreichischen Zahnärztekammer,
- 6. die Anordnung der Wahl der Delegierten und die Festlegung der Zahl und der Funktionen der Delegierten,
- 7. der Beschluss des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses der Österreichischen Zahnärztekammer,
- 8. der Beschluss über die Festsetzung der Kammerbeiträge der Österreichischen Zahnärztekammer,
- 9. der Beschluss über Angelegenheiten, die eine Landeszahnärztekammer der Österreichischen Zahnärztekammer zur Entscheidung vorlegt,
- 10. die Einsetzung beratender Ausschüsse,
- 11. die Bestellung von Referenten/Referentinnen und sonstigen Beauftragten,
- 12. die Einberufung der Delegiertenversammlung,
- 13. die Bestellung nachrückender Mitglieder des Verwaltungsausschusses des Unterstützungsfonds für Angehörige des Dentistenberufs,
- 14. der Beschluss der Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds für Angehörige des Dentistenberufs.
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