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§ 1 ZÄKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

1. Hauptstück

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeines

§ 1

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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