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§ 14 ZÄKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

3. Abschnitt

Rechte und Pflichten der Funktionäre/Funktionärinnen Ausübung des Mandats

§ 14

(1) Funktionäre/Funktionärinnen gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 sind bei der Ausübung ihres Mandats an keinen Auftrag gebunden.

(2) Sie üben ihre Tätigkeit unbeschadet der Aufwandsentschädigungen gemäß § 15 Abs. 2 ehrenamtlich aus.

(3) Funktionären/Funktionärinnen darf in der pflichtgemäßen Ausübung ihres Mandats kein Nachteil erwachsen.