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§ 120 ZÄKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Rechnungsabschluss 2005 der Österreichischen Dentistenkammer

§ 120

Der Rechnungsabschluss der Österreichischen Dentistenkammer für das Jahr 2005 ist vom provisorischen Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer (§ 116 Abs. 5) bis spätestens 31. Mai 2006 zu beschließen. § 109 ist anzuwenden.

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