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§ 118 ZÄKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Personal

§ 118

Die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, sind auf Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen anzuwenden, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 überwiegend für die Österreichische Dentistenkammer oder für die Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer oder für eine Kurie der Zahnärzte einer Ärztekammer tätig sind.

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