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§ 2 Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2005

§ 2

Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

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